Hier finden Sie Positionspapiere und Stellungnahmen der BIO Deutschland zu politischen Entscheidungen aus dem Jahr 2007
Der vorliegende Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (GenTG) und der Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV) verfehlen sowohl den Gesetzeszweck als auch das Regierungsziel. Letzteres sieht vor, dass "Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördert werden" . Hinter dem Etikett von "Wahlfreiheit" und "Koexistenz" verbirgt sich das De-facto-Verbot der Anwendung einer innovativen Technologie in Deutschland, die einen wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung unseres Landes leisten kann.
Der Wirtschaftsverband der Biotechnologiebranche, der Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland), fordert deshalb für die anstehende Novellierung:
- die Anspruchs- und Haftungsregelungen anzupassen, um die Rechtssicherheit für alle Nutzer, die Firmen, die Landwirte und Dritte wie zum Beispiel Imker zu erhöhen
- die Landwirte sowie Forscher und Forscherinnen vor Straftaten zu schützen, indem der Standort von Feldern mit biotechnologisch gezüchteten Pflanzen vertraulich behandelt und nur bei Nachweis berechtigten Interesses allein dem Anfrager bekannt gemacht wird
- den Begriff "Beseitigung" um die Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Ernte bei der Anwendung behördlicher Umbruchs- und Vernichtungsanordnungen zu erweitern sowie
- das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die keine Mikroorganismen und für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind wie zum Beispiel Moose, ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen
Außerdem bittet BIO Deutschland die Politik um Unterstützung, wenn die Wirtschaft in Brüssel auf die Ausgestaltung einer Positivliste für sichere Mikroorganismen drängt, um in den Mitgliedsstaaten im Bereich industrielle Biotechnologie unnötige Bürokratie und Kosten zu vermeiden.
Für die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPlfEV) mahnt BIO Deutschland an:
- die private Absprache zwischen Nachbarn nicht nur zuzulassen, sondern auch im privaten Bereich zu belassen, um so die Bürokratie und Kosten beim Anbau von gentechnisch gezüchteten Pflanzen auf einem wirtschaftlich darstellbaren Niveau zu halten
- den Abstand zwischen Maisfeldern auf maximal 150 Meter festzulegen und für eine regelmäßige Anpassung der Abstandswerte an den aktuellen Stand der Wissenschaft zu sorgen
Die Vorgabe von 150 m wurde bereits gemacht, um eine Vermischung auf Nachbarfeldern deutlich unter dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9% sicher zu gewährleisten. Die willkürliche Verdopplung des 150-Meter-Abstands auf 300 Meter gegenüber ökologisch bewirtschafteten Flächen lehnt BIO Deutschland entschieden ab. Es macht wissenschaftlich keinen Sinn. Außerdem gilt auch für ökologisch erzeugte Produkte der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9%. Allein dieser Schwellenwert, nicht aber die subjektiven unternehmerischen Interessen der ökologisch wirtschaftenden Erzeuger, sind für die Verhaltenspflichten der GVO-Anbauer maßgeblich. Für die Einhaltung des Schwellenwertes von 0,9 % sind bereits 150 Meter mehr als ausreichend.
Vollständige Stellungnahme zum GenTG (Anhörung am 26.11.07)
Regierungsentwurf
Der Wirtschaftsverband der deutschen Biotechnologiebranche, der Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland), erkennt im vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) einige positive Ansätze gegen die von der Bundesregierung zutreffend analysierten Wettbewerbsnachteile auf diesem Gebiet. Wichtige Anliegen von BIO Deutschland bleiben aber nach wie vor unberücksichtigt. Das aktuelle Gesetzesvorhaben verfehlt das Ziel und Deutschland fällt damit im Wettbewerb um attraktive Rah-menbedingungen für Forschung und Entwicklung weiter zurück. Mit dem Fortbleiben bzw. der Abwanderung von Wagniskapital aus Deutschland droht auch eine Verminderung der technologischen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft.
BIO Deutschland findet das Angebot der Bundesregierung in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, "das MoRAKG zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten im Hinblick auf die mit dem Gesetz verfolgten Ziele zu evaluieren [...]" wertvoll. Nach Ansicht des Verbands besteht damit Hoffnung, dass das Gesetzesvorhaben wenigstens für einen Teil des innovativen Mittelstands schrittweise die schlimmen Folgen der Unternehmensteuerreform abwenden kann. Insbesondere, wenn folgende Verbesserungen realisiert werden:
- Innovative Mittelständler müssen die Verlustvorträge aus Forschungsaufwendungen uneingeschränkt nutzen können
- Die Mindeststückelung muss entfallen, um Privatanlegern die Streuung ihrer Wagnis-kapitalbeteiligungen zu ermöglichen
- Veräußerungsgewinne müssen bei Investitionen in kleine innovative Firmen trotz Unternehmensteuerreform steuerfrei bleiben
- Die Rahmenbedingungen für den innovativen Mittelstand müssen weiter schrittweise durch eine gezielte steuerliche Förderung von privatwirtschaftlicher Forschung verbessert werden
BIO Deutschland geht es bei den erforderlichen Änderungen nicht um die Schaffung von weiteren Ausnahmetatbeständen. Dies würde dem weiteren Ziel einer Steuervereinfachung entgegenstehen. Unabdingbar aber ist eine Ergänzung bzw. Weiterentwicklung des Steuerrechts, die für die Stärkung der Bundesrepublik Deutschland als international wettbewerbsfähiger Standort für Forschung und Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist.
Zu bedauern ist, dass bisher keines der Gesetzesvorhaben dieser Legislaturperiode den so dringend benötigten Einstieg in eine gezielte steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung leistet.
Die Sorgen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über Steuerausfälle durch verbesserte Rahmenbedingungen für innovative KMU in Deutschland sind unbegründet. Analysen aus Frankreich belegen, dass die Ausfälle der Einnahmen bereits nach Ablauf von zwei Jahren durch zusätzliche Einnahmen, Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen überkompensiert werden.
Vollständige Stellungnahme zum Herunterladen.
Der vorliegende Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (GenTG) vom 20. Juli 2007 und der Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV) vom 20. Juli 2007 verfehlen sowohl den Gesetzeszweck als auch das Regierungsziel und müssen darum auf das Schärfste kritisiert werden. Hinter dem Etikett von „Wahlfreiheit“ und „Koexistenz“ verbirgt sich das De-facto-Verbot der Anwendung einer innovativen Technologie in Deutschland, die einen wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung unseres Landes leisten kann.
Dabei ist der einzige Schaden durch die Anwendung der Technologie, der bislang ernsthaft diskutiert werden kann und entsprechend auch im vorliegenden Gesetzesentwurf Beachtung findet, nicht der für Leib und Umwelt, sondern eine durch die gesetzlichen Kennzeichnungsregelungen verursachte, mögliche wirtschaftliche Einbuße.
Der Wirtschaftsverband der Biotechnologiebranche, der Biotechnologie-Industrie-Organisation e.V. (BIO Deutschland) fordert deshalb für die anstehende Novellierung:
- die Anspruchs- und Haftungsregelungen anzupassen, um die Rechtssicherheit für alle Nutzer, die Firmen, die Landwirte und Dritte (wie z.B. Imker) zu erhöhen
- die Landwirte gemäß staatlicher Pflicht vor Straftaten zu schützen, indem der Standort von Feldern mit biotechnologisch gezüchteten Pflanzen vertraulich behandelt und nur bei Nachweis berechtigten Interesses allein dem Anfrager bekannt gemacht wird
- die Ermächtigung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG zu nutzen und gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen, um so insbesondere im Bereich industrielle Biotechnologie unnötige Bürokratie und Kosten zu vermeiden sowie
- den Begriff „Beseitigung“ um die Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Ernte bei der Anwendung behördlicher Umbruchs- und Vernichtungsanordnungen zu erweitern
Für die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPlfEV) mahnt BIO Deutschland an:
- die private Absprache zwischen Nachbarn nicht nur zuzulassen, sondern auch im privaten Bereich zu belassen und auf eine zusätzliche Einschaltung von Behörden zu verzichten, um so die Bürokratie und Kosten beim Anbau von gentechnisch gezüchteten Pflanzen auf einem wirtschaftlich darstellbaren Niveau zu halten
- den Abstand zwischen Maisfeldern auf maximal 150 Meter festzulegen und für eine regelmäßige Anpassung der Abstandswerte an den aktuellen Stand der Wissenschaft zu sorgen sowie die Bestimmungen für die Anfragepflicht bei Naturschutzbehörden so zu fassen, dass ein verstecktes neues Genehmigungsverfahren vermieden wird
Referentenentwurf vom 28. Juni 2006
Der Wirtschaftsverband der deutschen Biotechnologiebranche, Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland), begrüßt ausdrücklich die Absicht der Bundesregierung, attraktive Rahmenbedingungen für Private Equity und Wagniskapital und damit auch für junge innovative Unternehmen in Deutschland zu schaffen.
Das aktuelle Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) verfehlt jedoch das Ziel und Deutschland fällt damit im Wettbewerb um attraktive Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung weiter zurück. Mit dem Fortbleiben bzw. der Abwanderung von Wagniskapital aus Deutschland droht auch eine Verminderung der technologischen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft.
Zur Schaffung international wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung in Deutschland im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens sind aus Sicht der BIO Deutschland folgende Ergänzungen unabdingbar:
- Die Berücksichtigung und Unterstützung von innovativen Technologieunternehmen wie in anderen Europäischen Ländern: Konsequenter als im vorgelegten Entwurf vorgesehen, ist auf die als förderfähig erkannten Zielgesellschaften abzustellen. Hierzu schlägt BIO Deutschland vor, für deren Identifikation das Verhältnis der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu den gesamten Betriebsausgaben heranzuziehen. Innovativ sind Unternehmen, bei denen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung mindestens 25% der Gesamtausgaben ausmachen. Gründungsdatum und Eigenkapitalausstattung sind hierfür keine sachdienlichen Kriterien.
- Möglichkeiten der uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Nutzung von Verlusten in innovativen Technologie-Unternehmen und aus Beteiligungen an solchen Unternehmen: Die vorgesehene Ausnahmeregelung zur Verlustnutzung nur in Höhe der stillen Reserven wird in der praktischen Durchführung zu großen Problemen führen und ist unzureichend. BIO Deutschland fordert den vollumfänglichen Erhalt der Verluste von Zielgesellschaften.
- Die Änderung der geplanten Anlagebestimmungen: Eine starre Beteiligungshöhe von 70 Prozent würde zu einer umgehenden Gefährdung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und ihrer Anleger führen, wenn diese auf Grund eines typischen Exits lediglich vorübergehend unterschritten würde. Auch ist die vorgesehene Mindeststückelung eine unangemessene Benachteiligung von privaten Kleinanlegern, ohne dem Anlegerschutz tatsächlich dienen zu können.
- Die Anhebung des Freibetrags für Privatinvestoren: Die vorgesehene Erhöhung des Freibetrages in § 17 Abs. 3 EStG auf 20.000, EUR ist angesichts der Tatsache, dass dieser Freibetrag in voller Höhe nur bei der Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Tragen kommt, nahezu bedeutungslos. Um tatsächlich eine steuerliche Anreizwirkung für Business-Angels und andere Privatinvestoren bewirken zu können, ist dieser auf 500.000,00 EUR anzuheben.
- Weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen für den innovativen Mittelstand: Die mit dem MoRaKG möglichen Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Wagniskapital sind bei weitem nicht ausreichend. Die Bundesregierung bleibt weiterhin aufgerufen, sich der Entwicklung und Implementierung einer gezielten steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung anzunehmen. Insbesondere die Berücksichtigung privater Wagniskapitalgeber, im einzelnen Privatanleger, Business Angels, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, muss in einem nächsten Schritt durch die Förderung der Beteiligungen dieser Privatanleger im Wege steuerlicher Freistellung von Veräußerungsgewinnen und Verrechnung von Verlusten und insbesondere von der Abgeltungsteuer aus direkten oder indirekten Beteiligungen an innovativen Technologie-Unternehmen mit dem Status "kleine und mittlere Unternehmen" (KMU) erfolgen.
BIO Deutschland geht es bei den erforderlichen Änderungen nicht um die Schaffung von weiteren Ausnahmetatbeständen. Dies würde dem weiteren Ziel einer Steuervereinfachung entgegenstehen. Unabdingbar aber ist eine Ergänzung bzw. Weiterentwicklung des Steuerrechts, die für die Stärkung der Bundesrepublik Deutschland als international wettbewerbsfähiger Standort für Forschung und Entwicklung (F&E) von entscheidender Bedeutung ist.
Zu bedauern ist, dass bisher keines der Gesetzesvorhaben dieser Legislaturperiode den so dringend benötigten Einstieg in eine gezielte steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung leistet.
Vollständiger Text der Stellungnahme zum MoRaKG (Referentenentwurf)
Mit seinem Eckpunktepapier "Förderung von Wagniskapital - Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" leistet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine weitgehend zutreffende Analyse der bestehenden Situation in Deutschland. Allerdings greifen die Konsequenzen aus dieser Analyse zu kurz. Sie führen dazu, dass das BMF weit hinter dem eigenen Anspruch, "das regulatorische und steuerliche Umfeld für die Finanzierung junger, innovativer Unternehmen durch Wagniskapital zu verbessern" zurückbleibt. Die skizzierten Reformvorschläge nehmen einseitig nur etwaige Steuerausfälle in den Blick. Sie vernachlässigen zusätzliche Einnahmen durch Investitionen und neu geschaffene Arbeitsplätze, die die geeigneten Maßnahmen mit sich brächten.
Das Finanzierungspotential der Privatanleger wird nicht ausgeschöpft. Wesentliche Benachteiligungen innovativer Unternehmen durch die steuerlichen Rahmenbedingungen werden nicht beseitigt. Das ausdrücklich formulierte Ziel der Bundesregierung, international wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung zu schaffen, kann so nicht erreicht werden. Umfassende Änderungen und Ergänzungen sind hierzu noch notwendig.
Der innovative Mittelstand investiert in Forschung und Entwicklung und schafft so hochwertige Arbeitsplätze. Die Biotechnologie ist eine der wichtigsten Zukunftsbranchen Deutschlands. Die Finanzierungssituation der deutschen Biotechnologie ist geprägt durch hohen und langfristigen Kapitalbedarf mit hohem Entwicklungsrisiko. Dieser wird vornehmlich aus Eigenkapital bzw. Wagniskapital gedeckt. Es besteht eine existenzielle Bedrohung insbesondere für kleine und mittlere innovative Unternehmen (innovative KMU) bei ausbleibender Folgefinanzierung.
Bereits mit der Unternehmensteuerreform 2008 hat die Bundesregierung den Einstieg in eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung verpasst. Junge innovative Unternehmen werden zum Nettozahler der Steuerreform, da sie in der Verlustphase von der gesunkenen Körperschaftssteuer nicht profitieren, aber deren Investoren durch die Abgeltungsteuer teilweise einer erhöhten Steuer unterliegen. Im Rahmen eines umfassenden Private-Equity-Gesetzes sollten innovative KMU dem mittlerweile erreichten europäischen Standard entsprechend unterstützt werden. Der Wirtschaftsverband der Biotechnologiebranche, Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland) fordert zur Verbesserung der Eigenkapitalversorgung der Biotechnologieunternehmen darum unter anderem:
- Die Berücksichtigung von innovativen Technologieunternehmen wie in anderen Europäischen Ländern. Innovativ sind Unternehmen, bei denen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung mindestens 25% der Gesamtausgaben ausmachen. Gründungsdatum und Eigenkapitalausstattung sind hierfür keine sachdienlichen Kriterien.
- Die Berücksichtigung privater Wagniskapitalgeber, im einzelnen Privatanleger, Business Angels, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und die Förderung der Beteiligungen dieser Privatanleger durch Befreiung von der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte von Veräußerungsgewinnen und Verrechnung von Verlusten aus direkten oder indirekten Beteiligungen an innovativen Technologie-Unternehmen.
- Möglichkeiten der uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Nutzung von Verlusten in innovativen Technologie-Unternehmen und aus Beteiligungen an innovativen Technologie-Unternehmen.
Vollständiger Text der Stellungnahme zum Eckpunktepapier zur Förderung von Wagniskapital
Bei der Diskussion um die Novellierung des Gentechnikgesetzes (GenTG) geht es nicht um eine Grundsatzdiskussion, ob diese Technologie Risiken für die Umwelt beinhaltet oder nicht.
In den letzten zwanzig Jahren sind immer umfangreichere gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen worden, die den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen regeln. Gleichzeitig wurden hunderte von Millionen Euro in die Sicherheitsforschung investiert, die im Wesentlichen bestätigt hat, dass gentechnisch veränderte Pflanzen genauso sicher sind wie konventionell gezüchtete Pflanzen. Parallel dazu wurden weltweit auf mittlerweile über 550 Mio. Hektar praktische Erfahrungen mit dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen über einen Zeitraum von 10 Jahren gesammelt. Der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber hat sich zudem zur Bewertung möglicher Risiken ein aufwendiges System aus unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und Behörden geschaffen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber im nachhinein die Ergebnisse des von ihm selbst etablierten Evaluierungssystems öffentlich in Frage stellt und dies auch noch gleichzeitig verknüpft mit der Forderung nach einer Verschärfung von (Koexistenz)Regelungen, die mit der Frage der Sicherheit in keinem Zusammenhang stehen.
Koexistenz bedeutet ein Nebeneinander verschiedener Interessen - und nicht die kategorische Abgrenzung voneinander. Aus diesem Grund verfolgen viele der im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Maßnahmen das Ziel, die Vermischung zwischen konventionellen Pflanzen und gentechnisch veränderten Pflanzen zu minimieren - und nicht, sie zu verhindern. Gleichzeitig müssen die Maßnahmen aber auch für die Nutzer der Technologie tragbar sein. Es macht keinen Sinn, wenn die ökonomischen Vorteile technologischer Innovation durch überbordende administrative und bürokratische Hürden wieder zunichte gemacht werden.
Das von Bundeskabinett verabschiedete Eckpunktepapier zum Gentechnikgesetz stellt einen Kompromiss dar, der von den beteiligten Forschern, Unternehmen und Landwirten erhebliche Anstrengungen verlangt und viele Hoffnungen auf eine stärker praxisorientierte Herangehensweise im Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen enttäuscht hat. Auch die Gegner der Pflanzenbiotechnologie mussten Abstriche von ihren Forderungen hinnehmen.
Das Eckpunktepapier sieht in manchen Bereichen auch eine Flexibilität vor, die aus Sicht der Praxis zu begrüßen ist. So ist der vorgeschlagene Abstand zwischen zwei Feldern von 50 oder 150 m wenig sinnvoll, wenn etwa der Nachbar ebenfalls GVO-Mais anbaut, oder seinen Mais zur Gewinnung von Bioenergie oder auch als Futter auf dem eigenen Hof verwenden will. In diesem Fall treten keine Kennzeichnungsverpflichtungen auf, von denen man annimmt, dass sie mit einem finanziellen Nachteil für den betroffenen Landwirt verbunden sind.
Die Aussage des Eckpunktepapiers, wonach die Forschung im Bereich der Pflanzenbiotechnologie vorangebracht werden soll, ist zu begrüßen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass insbesondere unternehmensbetriebene Forschung nur dann stattfindet, wenn auch die Möglichkeit zur Vermarktung von Ergebnissen besteht. Auch der praktische Landwirt ist primär an praxisgerechten Produkten als Ergebnis der Forschung interessiert. Insofern führt eine alleinige Orientierung auf die Verbesserung der Forschungsbedingungen nicht zur Stärkung eines auch in Zukunft wettbewerbsfähigen Industriestandortes Deutschlands.
Worauf auch immer man sich bei der Novellierung des Gentechnikgesetzes einigt: Es ist dringend zu empfehlen, eine zeitliche Befristung der Haftungsregelungen von drei Jahren einzuführen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Verordnungen im Bereich der Bio- und Gentechnologie immer den aktuellen Stand der naturwissenschaftlichen Forschung und der Volkswirtschaft berücksichtigen.
Vollständiger Text der Stellungnahme zum Eckpunktepapier - Novellierung des Gentechnikgesetzes
Aus Sicht des Wirtschaftsverbands der Biotechnologiebranche Deutschlands, Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland), stehen zahlreiche Regelungsvorschläge des Entwurfs zur Unternehmensteuerreform 2008 der Schaffung wettbewerbstauglicher Rahmenbedingungen für einen innovativen Mittelstand sowie für Forschung und Entwicklung in Deutschland entgegen. Dies gilt sowohl für die Besteuerung der betreffenden Technologieunternehmen als auch ihrer Anteilseigner. Ohne weiteres kann nicht davon ausgegangen werden, dass das geplante Private Equity-Gesetz insoweit vollständig Abhilfe schafft.
Es ist zu befürchten, dass nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des innovativen Mittelstands Deutschlands verloren geht. Es könnten sich insgesamt Forschung und Entwicklung innovativer Produkte ins Ausland verlagern. Da Deutschland ein ressourcenarmes Land ist, riskiert es so seine Zukunft.
Der innovative Mittelstand investiert in Forschung und Entwicklung und schafft so hochwertige Arbeitsplätze. Die Biotechnologie ist eine der wichtigsten Zukunftsbranchen Deutschlands. Die Finanzierungssituation der deutschen Biotechnologie ist geprägt durch hohen und langfristigen Kapitalbedarf mit hohem Entwicklungsrisiko. Dieser wird vornehmlich aus Eigen- und Wagniskapital gedeckt. Es besteht existenzielle Bedrohung bei ausbleibender Folgefinanzierung.
Die BIO Deutschland fordert zur Verbesserung insbesondere der Eigenkapitalversorgung der Biotechnologieunternehmen darum unter anderem:
- Möglichkeiten der uneingeschränkten Nutzung von Verlusten in innovativen Unternehmen und aus Beteiligungen an innovativen Unternehmen
- Keine Abgeltungssteuer bei Kursgewinnen aus direkten oder indirekten Beteiligungen an innovativen Unternehmen
Darüber hinaus sollte umgehend die Implementierung einer gezielten steuerlichen Förderung von privater Forschung und Entwicklung schnellstmöglich angegangen werden. Die Erfolge, die z.B. in Großbritannien, Frankreich oder etwa Österreich mit einer solchen Steuerpolitik erreicht wurden, sind unbestritten.
Unternehmerische Risikobereitschaft darf nicht bestraft, sondern sollte begrüßt werden. Alle Parteien, die ein unternehmerisches Risiko insbesondere in einer Schlüsseltechnologie tragen, also Unternehmer und Unternehmerinnen, Mitarbeitende und Anleger sollten das in Deutschland klar spüren.
Es ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Fremdkapital gegenüber Eigenkapital bevorzugt behandelt wird. Innovative Unternehmen sind noch stärker betroffen, da sie Kapitalanleger durch die Aussicht auf Kursgewinne und nicht auf Dividenden gewinnen. Gerade diese Kursgewinne werden am stärksten steuerlich zusätzlich belastet. Es ist zudem nicht zu begründen, warum langfristige Beteiligungen an Biotechnologiefirmen gegenüber Immobilienbeteiligungen schlechter gestellt werden sollen. Die BIO Deutschland macht detaillierte Vorschläge, wie der innovative Mittelstand in Deutschland fair und sinnvoll besteuert werden kann. Einige der Regelungsvorschläge stellen auf eine gesetzliche Definition von Technologieunternehmen ab.
Vollständiger Text der Stellungnahme zum Koalitionsentwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (Anhörung vom 25.04.2007)
Vollständiger Text der Stellungnahme zum Referentenentwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008


