Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen BIO Deutschland.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Gründung des Vereins bis zum darauf folgenden 31. Dezember gilt als erstes Geschäftsjahr.
§2 Vereinszweck

Der Verein

  • dient der Etablierung einer unabhängigen Interessensvertretung der deutschen Biotechnologie-Industrie,
  • unterstützt und katalysiert die Etablierung eines innovativen und finanziell starken Industriezweiges innerhalb der deutschen Wirtschaft auf der Basis der modernen Biowissenschaften,
  • fördert die internationale Positionierung der deutschen Biotechnologie-Branche als Leistungsträger für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands,
  • vertritt die Interessen der deutschen Biotechnologie-Branche gegenüber der nationalen und internationalen Politik,
  • kooperiert mit anderen nationalen und internationalen Interessensverbänden der Biotechnologie.
§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen des Privatrechts sein, daneben auch rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und handelsrechtliche Personengesellschaften, soweit die Mitgliedschaft für den Verein förderlich erscheint.

2. Insbesondere handelt es sich dabei um:

  • Biotechnologie-Unternehmen aus allen Bereichen der Biotechnologie,
  • Unternehmen der Pharma-Industrie,
  • Organisationen/Gesellschaften, die eine BioRegion vertreten,
  • Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich der Biotechnologie erbringen,
  • Unternehmen, die Geräte, Software, Chemikalien, Reagenzien im Bereich der Biotechnologie herstellen bzw. vertreiben,
  • Technologie-Transfer-Büros,
  • Berater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte, bzw. entsprechende Unternehmen,
  • Kapitalgeber wie beispielsweise VC-Gesellschaften und Banken,
  • akademische Institute und deren dahinter stehende Organisationen,
  • gemeinnützige Organisationen, die in diesem Umfeld tätig sind.

3. Mitglieder, die den Verein in besonderem Maße fördern wollen, zahlen neben dem normalen Vereinsbeitrag einen zusätzlichen, durch den Vorstand festgelegten Beitrag und werden in einigen Darstellungen des Vereines als „Fördermitglieder“ besonders hervorgehoben. Über Art und Umfang der öffentlichen Darstellung entscheidet der Vorstand.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Assoziierten Mitgliedern stehen kein Stimmrecht und kein Recht auf Antragsstellung zu, und sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.

5. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Antragstellern, auf die die Kriterien in § 3, Absatz 1 dieser Satzung nicht zutreffen, entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

6. Den Mitgliedern stehen das gesetzliche Stimmrecht und das Recht der Antragstellung zu.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften durch deren Auflösung.

8. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand  mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

9. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Gründe hierfür können beispielsweise Insolvenz des Mitgliedunternehmens, wiederholte Weigerung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages oder Verstoß gegen Vereinsinteressen sein. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides hiergegen Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung anlässlich ihrer nächsten Zusammenkunft.

10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückerstattung der bezahlten Beiträge statt. Auch erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Vereinsleistungen.

§4 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 1. März für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.
  3. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitglieds den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
§5 Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
  2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere Organe (Beirat, Ausschüsse, Arbeitskreise) gebildet werden. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können diese weiteren Organe durch Beschluss mit einer zwei Drittel Mehrheit wieder auflösen.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal als Präsenzveranstaltung oder in einem
    digitalen Format stattzufinden. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
    schriftlich oder elektronisch mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der
    Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss, unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Einladungsfrist, einberufen werden, wenn a) der Vorstand eine Einberufung mit Stimmenmehrheit beschließt, b) die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  4. Mitglieder sind berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder ist zulässig. Der/die Vertreter muss/müssen vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand benannt sein.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem jeweils von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, b) die Genehmigung des Jahresabschlusses, c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Abänderung der Satzung, e) die Auflösung und Liquidation des Vereins, f) die Festsetzung der  Mitgliedsbeiträge,
  7. Die Mitgliederversammlung kann die Überprüfung der Jahresabrechnung des Vereins durch einen von ihr gewählten Rechnungsprüfer (auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen) verlangen.
  8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter des Mitglieds oder eine vom Mitglied zur Stimmabgabe bevollmächtigte Person.
§7 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Jedes Mitglied kann spätestens drei Tage vor der Versammlung die Behandlung weiterer schriftlich formulierter Punkte verlangen.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Zur Annahme solcher Dringlichkeitsanträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sind die Stimmen mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung im Falle einer Satzungsänderung nicht beschlussfähig, kann vor Ablauf von vier Wochen nach dieser Versammlung eine Abstimmung in schriftlicher Form durchgeführt werden. Die schriftliche Abstimmung ist nur gültig, wenn bis zum Ende der Vier-Wochen-Frist mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder abgestimmt hat. Auch bei der schriftlichen Abstimmung gilt die Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Einladung zu dieser Abstimmung muss einen Hinweis auf die Beschlussfähigkeit enthalten. Haben bis zum Ablauf der Vier-Wochen-First nicht mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder ihre Stimmen abgegeben, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, um über die Satzungsänderung abzustimmen. Die weitere Versammlung hat frühestens acht Wochen und spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
§8 Vorstand
  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln oder gesamt gewählt. Der Vorstand kann aus drei bis zu zehn Vorstandsmitgliedern bestehen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ergibt sich durch die Wahl der Mitgliederversammlung. Die Entscheidung darüber, ob einzeln oder gesamt gewählt wird, trifft die Mitgliederversammlung. Je 2 Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitglieder können nur vertretungsberechtigte Personen der jeweiligen Mitgliedsunternehmen (im Handelsregister eingetragene Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Prokuristen) sein.
  2. Die Vorstandsmitgliedschaft einer Person endet bei erfolgloser Wiederwahl, beim Ausscheiden des Mitgliedsunternehmens aus dem Verein, dessen vertretungsberechtigte Person sie ist, aus persönlichen Gründen, durch Vertrauensentzug durch die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit oder durch Beendigung ihrer Zugehörigkeit als vertretungsberechtigte Person zu einem Mitgliedsunternehmen.
  3. Der Vorstand hat außer den ihm nach Gesetz obliegenden Rechten und Pflichten folgende Aufgaben: a) Einberufung der Mitgliederversammlung, b) Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, c) Beaufsichtigung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, d) Aufsicht über das Vereinsvermögen und die Vereinskasse, e) Vorbereitung der Jahresabrechnung und des Etats, f) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Wird die Mitgliederversammlung digital durchgeführt, ist eine digitale Wahl
    zulässig, wenn die Stimmen codiert und damit geheim für Dritte abgegeben werden können. Sie können nur bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Wird einzeln gewählt, kann jedes Mitglied maximal eine Stimme pro Person auf der Kandidatenliste abgeben. Bei zehn oder mehr Kandidaten können maximal zehn Stimmen pro Kandidatenliste abgegeben werden. Bei Überschreitung dieser Stimmenanzahl ist diese Stimmabgabe ungültig. Falls mehr als zehn Wahlvorschläge eine absolute Mehrheit erzielen, entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Wahlvorschläge, die die geringste Anzahl der Stimmen auf sich vereinigt haben, entscheidet die Stichwahl, soweit noch nicht die maximale Anzahl der Vorstandsmitglieder gewählt ist. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, das Wahlverfahren zu ändern.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wählt aus seinen eigenen Reihen einen Vorstandsvorsitzenden (1. Vorsitzenden) und einen Schatzmeister.
  7. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf abgehalten, es müssen jedoch mindestens vier Sitzungen pro Geschäftsjahr stattfinden. Der Vorsitzende oder zwei Vorstände gemeinsam laden die Mitglieder des Vorstands mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Vorstandssitzung ein. Der Einladung ist die vollständige Tagesordnung beizufügen. Jedes Vorstandsmitglied kann bis sieben Tage vor der Vorstandssitzung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so fasst der Vorstand in seiner Sitzung einen Beschluss darüber, ob der ergänzende Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung mit aufgenommen wird.
  8. Über alle Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiterund vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Geschäftsführung
  1. Für die Führung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer kann zum besonderen Vertreter (§ 30 BGB) bestellt werden. Die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß den Richtlinien des Vorstandes. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  3. Ist der Geschäftsführer als besonderer Vertreter bestellt, umfasst dies die Führung der Geschäftsstelle und die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Vorstand kann mit zwei Drittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließen, dem besonderen Vertreter weitere Aufgabengebiete zu übertragen bzw. übertragene Aufgabengebiete zu ändern.
§10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen.
  2. Über die Verwendung eines bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§11 Satzungsauflagen

Der Vorstand wird bevollmächtigt, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte und Behörden erforderlichen Handlungen selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.

§12 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts über eingetragene Vereine.

§13

Diese Satzung ist im September 2004 beschlossen worden. Diese Satzung wurde im Oktober 2005 geändert. Diese Satzung wurde im November 2006 geändert. Diese Satzung wurde im Oktober 2007 geändert. Diese Satzung wurde im Oktober 2009 geändert. Diese Satzung wurde im Oktober 2014 geändert. Die Satzung wurde im Oktober 2021 geändert. Diese Satzung wurde im Oktober 2022 neu gefasst.