Arbeitsgruppe "Schutzrechte und technische Verträge" gibt Input zur BioPatentrichtlinie

Die BIO Deutschland-Arbeitsgruppe (AG) "Schutzrechte und technische Verträge" setzte sich im April kritisch mit dem Antrag des Landes Hessens im Bundesrat zur Änderung der sogenannten Biopatentrichtlinie (Richtlinie 98/44/EG) auseinander.

Die Zielforderung dieses Antrages, nämlich dass zukünftig die im Rahmen der klassischen Züchtung in Gartenbau und Landwirtschaft produzierten Tiere, Pflanzen und ihre Folgegenerationen keinem Patentschutz unterliegen, wenn in der Elterngeneration ein patentiertes Verfahren eingesetzt wurde, das auf einem klassischen Züchtungsverfahren unter Ausnutzung von Kreuzung und Selektion beruht, entspreche der derzeitigen gesetzlichen Regelung sowohl in Europa als auch in Deutschland, so die Experten aus der AG.

Die AG kam zu dem Schluss, dass die aktuelle Richtlinie bereits deutlich zwischen erteilbaren Patenten und dem Verbot der Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen sowie von Züchtungsverfahren, die im Wesentlichen biologisch (also herkömmlich) erfolgen, abgrenzt. Soweit Unklarheiten bei der Richtlinienformulierung "im Wesentlichen biologisch" bestehen, sollten die Entscheidungen der großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes abgewartet werden, die sich in zwei Vorlagen zu diesem Thema äußern muss. Hierbei geht es um die Frage, ob ein Verfahrenspatent erteilt werden kann (Selektion mit molekularen Markern), wenn das Ergebnis (zumindest theoretisch) auch auf dem klassischen Züchtungsweg erreicht werden kann.

Das Landwirteprivileg der Richtlinie erlaubt Landwirten, die patentgeschützte Pflanzen oder Tiere einmal rechtmäßig erworben haben, diese im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe auch in den Folgegenerationen zu nutzen. Eine Einschränkung durch die Patentinhaber ist für die Landwirte daher nicht zu befürchten.

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