BIO Deutschland äußert sich zur Novellierung des Patentrechts

BIO Deutschland sprach sich vor dem Beschluss eines neuen Patentrechts ("Patentrechtsmodernisierungsgesetz") durch den Bundestag dringend dafür aus, mit diesem Gesetz auch die Sicherung von Lizenzverträgen im Falle einer Unternehmensinsolvenz zu ermöglichen.

Gerade für innovative Unternehmen sei es in Zeiten der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise notwendig, Lizenzen als eine ihrer wichtigsten Wertetreiber und Einnahmequellen sicher und nicht unter Wert vermarkten zu können, betonte Peter Heinrich, Vorstandsvorsitzender der BIO Deutschland. Peter Heinrich hält es aus diesem Grund für unerlässlich, das Patentrechtsmodernisierungsgesetz zusammen mit einer Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen zu verabschieden. "Bei Lizenzverträgen handelt es sich in der Regel um langfristige Vereinbarungen, die mit hohen Investitionen in innovative Technologien einhergehen. Sowohl für Lizenznehmer als auch für Lizenzgeber wäre es ein Gewinn, wenn für diese Investitionen eine sichere und dauerhafte Rechtsgrundlage geschaffen würde", sagte dazu Heinrich weiter.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5. Dezember 2007 zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen (BT-Drs.16/7416) sieht vor, die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Wege eines neuen § 108a in die Insolvenzordnung ("InsO") einzuführen. Eine Umsetzung dieses Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode gilt aber als äußerst unwahrscheinlich. Umso mehr hätte es sich angeboten, dieses wichtige Thema im Rahmen des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes zu behandeln.

Nach der derzeitig geltenden Rechtslage unterliegen Lizenzvereinbarungen als gegenseitige Verträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO. Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob er Lizenzverträge des Schuldners weiterhin erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Handelt es sich bei dem Insolvenzschuldner um den Lizenzgeber und lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Lizenzvertrages ab, ist der Lizenznehmer nicht mehr dazu berechtigt, die lizenzierten Rechte zu nutzen. Dies ist für den Lizenznehmer insbesondere dann problematisch, wenn er Investitionen getätigt hat, die von dem Bestand des Lizenzvertrages abhängen. Unter Umständen entzieht eine Insolvenz des Lizenzgebers ihm sogar die wirtschaftliche Grundlage. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten macht sich diese Rechtsunsicherheit insbesondere dadurch bemerkbar, dass die lizenznehmenden Unternehmen bei Lizenzverhandlungen ihre Kosten gegen dieses Risiko verrechnen. Dies führt zu einer erheblichen Senkung des Wertes von Lizenzen.

In einer Stellungnahme der Biotechnologie-Industrie hat BIO Deutschland bereits auf diesen Missstand hingewiesen und vorgeschlagen, die forschenden Unternehmen zu schützen, indem Lizenzen "insolvenzfest" ausgestaltet werden. Der Vorschlag sieht unter anderem bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Lizenzvertrag nicht zu erfüllen, ein Wahlrecht des Lizenznehmers vor, bei dem dieser die Nichterfüllungswahl annehmen oder sich für die Fortgeltung des Lizenzvertrages unter Weiterzahlung der Lizenz entscheiden kann.

Rainer Wessel, gemeinsam mit Martin Pöhlchen Leiter der BIO Deutschland-Arbeitsgruppe "Lizenzen und technische Verträge", sagte dazu: "Bereits jetzt unterliegen Miet- und Pachtverträge nicht dem in § 103 InsO geregelten Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Diese Verträge bestehen in jedem Fall fort. Eine vergleichbare Ausnahme für Lizenzverträge einzufügen, ist für kleine und mittlere Unternehmen, die dank der Lizenzverträge weiterhin in Forschung und Innovationen investieren können, sehr wichtig". Er fügte hinzu, dass diese neue Regelung selbstverständlich nicht den Interessen der Insolvenzgläubiger zuwiderlaufen dürfe.

Der komplette Text der Stellungnahme finden Sie unter "Positionspapiere".

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