BIO Deutschland empfiehlt Regelungen für Datenverarbeitung in der medizinischen Forschung

Pressemitteilung

BIO Deutschland, der Branchenverband der Biotechnologie-Industrie, empfiehlt bei der Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Besonderheiten der Gesundheitsbranche zu beachten. Betroffen ist unter anderem der aktuelle Entwurf des Artikels 20 des Bundesministeriums des Inneren (BMI), der das Sammeln, Zusammenführen und Rastern persönlicher Daten zu einem Profil (Profilbildung) gesetzlich regeln soll. In einer Stellungnahme zum Vorschlag des BMI schlägt der Branchenverband vor, klarstellende Regeln einzuführen, nach denen das „Profiling“ zu medizinischen, biotechnologischen und pharmazeutischen Zwecken zulässig ist, da nur so wertvolle biologische Daten sinnvoll ausgewertet werden können. Dabei ließen sich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen weiterhin berücksichtigen.

Die Europäische Datenschutzrichtlinie wird überarbeitet und in eine neue Europäische Datenschutzgrundverordnung überführt. Das BMI erarbeitet hierzu Vorschläge. Der neue Artikel 20 definiert die gesetzlichen Vorgaben, unter denen eine Profilbildung aus größeren Datenmengen erlaubt sein soll. BIO Deutschland weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass in dem vorgelegten Regelungsvorschlag nicht ausreichend nach dem Zweck des „Profiling“ unterschieden wird. Auf „Profiling“ für Forschung und Entwicklung in der Gesundheitswirtschaft sollte ebenfalls eingegangen werden und der Artikel 20 dahingehend erweitert werden ähnlich zu den Regelungen für die klinische Forschung.

Martin Pöhlchen, Leiter der Arbeitsgruppe Bio-IT und Big Data von BIO Deutschland erklärt: „In der aktuellen Formulierung des Entwurfs des BMI wird das „Profiling“ biologischer Daten weiterhin stark eingeschränkt. Dies führt zu einem erheblichen Verlust gesundheitsrelevanter Daten für Forschung und Entwicklung, die nicht für innovative Produktentwicklung genutzt werden können. Mit Ergänzungen kann „Profiling“ zu medizinischen Zwecken möglich sein, ohne die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu verletzen.“

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