BIO Deutschland fordert für Biobanken Gesetzeslage ohne Bürokratieflut

BIO Deutschland fordert, dass die Sammlung von menschlichem Gewebe zur Beantwortung einer spezifischen, klinischen Fragestellung auch weiterhin im Rahmen der vorhandenen, gesetzlichen Regelungen ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand möglich sein muss. Das erklärte der Verband in einem Positionspapier anlässlich der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zum Thema „Humanbiobanken“. Die biomedizinische Forschung mit Hilfe von Biobanken ist bereits durch das Bundesdatenschutzgesetz sowie die festgeschriebenen ethischen Prinzipien, die sich in vielen verschiedenen Normierungen finden, umfassend geregelt. Aus diesem Grund sieht BIO Deutschland keine Notwendigkeit, ein Biobank-Gesetz zu schaffen, sondern empfiehlt vielmehr das bestehende Regelwerk sinnvoll zu ergänzen.

Zu mehr Rechtssicherheit - entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Ethikrates – führte, neben der verbindlichen Vorgabe von Datenschutzleitlinien, der Gewährleistung der Datensicherheit bei pseudonymisierten Daten und einem angemessenen Offenbarungsschutz, ein umfassender Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren sowie ein Zeugnisverweigerungsrecht der Forschenden. Aus Sicht der innovativen Biotechnologieunternehmen ist zudem eine bundeseinheitliche Anlaufstellte für Meldungen an die beteiligten Ethikkommissionen aus Gründen der Rechtssicherheit (einheitliche Entscheidungen) sowie der Verwaltungsvereinfachung wünschenswert. So könnten Streitfragen nach der Zuständigkeit bei überregionalen Netzwerken/Kooperationen aus dem Weg gegangen werden.

Um die Suche nach neuen Targets für die Entwicklung von Medikamenten für bisher nichtbehandelbare oder seltene Krankheiten effektiv durchführen zu können, sind menschliche Proben verknüpft mit personenbezogenen Daten für die forschenden Biotechnologieunternehmen unerlässlich. Die biomedizinische Forschung führt zur Verbesserung des Wissens über die molekularen Grundlagen von Krankheiten und damit zu einem besseren Verständnis der Ursachen der Krankheitsdisposition sowie der patientenindividuellen Reaktionen auf eine Wirksubstanz. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung im Bereich der Biobanken hätte insbesondere den Schutz der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu achten. Die Forschungsfreiheit einschränkende Regelungen können nur getroffen werden, soweit sie zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter geeignet, notwendig und verhältnismäßig sind.

Das Positionspapier finden Sie unter: http://www.biodeutschland.org/positionspapiere.html

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