Mai 2019
BIO Deutschland kommentiert Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
BIO Deutschland hat den Mitte April vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (RefE FZulG), der mittlerweile auch vom Bundeskabinett beschlossen wurde, in einer Stellungnahme kommentiert.
BIO Deutschland begrüßt den Gesetzesentwurf ausdrücklich, fordert aber folgende Verbesserungen.
- im Fall einer Forschungskooperation mit einem nicht antragsberechtigten Partner für KMU einen Ausnahmetatbestand zu schaffen, der es dem auftraggebenden KMU ermöglicht, die förderfähigen Leistungen des Kooperationspartners/ Auftragsforschungspartner in Ansatz zu bringen, wenn beim KMU keine eigenen förderfähigen Kosten vorliegen.
- von der Regelung des § 3 Abs. 6 RefE FZulG solche Unternehmen auszunehmen, die nur aufgrund der Finanzierung durch ein und denselben Investor als verbundene Unternehmen gelten.
- in § 11 RefE FZulG klarzustellen, dass die Forschungszulage auch und insbesondere in Verlustphasen ausgezahlt wird.
- sicher zu stellen, dass verlustvortragenden forschende Unternehmen nicht gemäß § 9 Abs. 2 RefE FZulG vom Anspruch auf Forschungszulage ausgeschlossen werden.
- sicher zu stellen, dass ein einheitliches Verständnis des Begriffes „FuE-Vorhaben“ in § 8 Abs. 1 RefE FZulG besteht.
Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier: www.biodeutschland.org/de/positionspapiere-uebersicht.html