Informationen zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Am 15. April wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht und tritt entsprechend ihres Artikel 2 am 21. April in Kraft. Mit dieser Änderungsverordnung wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um einen neuen § 5 erweitert, der die Testpflicht für Unternehmen regelt. Damit wird eine Pflicht eingeführt, denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich nicht im Homeoffice befinden, mindestens einen COVID-19-Test pro Woche zur Verfügung zu stellen. In besonderen Belastungsfällen für die Mitarbeiter hat der Arbeitgeber zwei Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Die in Absatz 2 benannten Fälle umfassen die Unterbringung von Mitarbeitenden in Gemeinschaftsunterkünften, das Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Belüftungsmöglichkeit, Erbringung personennaher Dienstleistungen mit direktem Körperkontakt und/oder mit Personen, die keine Maske tragen müssen sowie das Arbeiten mit häufig wechselnden anderen Personen. Die Pflicht der Unternehmen beschränkt sich eindeutig auf das Angebot der Tests. Eine Kontrolle der Durchführung ist nicht vorgesehen und nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Arbeitgeber haben zu dokumentieren, dass sie das Testangebot gemacht haben. Das kann grundsätzlich formlos erfolgen, allerdings sind die Bestellnachweise für die Tests für mindestens vier Wochen aufzubewahren (§ 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

Als Tests können alle vom BfArM auf seiner Internetseite gelisteten Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests angeboten werden. Für letztere bieten BIO Deutschland-Mitgliedsunternehmen Testbereitstellung und Testmöglichkeiten an (siehe hier). Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartige Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Für Testungen von Beschäftigten in einigen Bereichen der medizinischen Versorgung und der Pflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es Möglichkeiten einer Kostenerstattung auf Basis der §§ 4-7 der Coronavirus-Testverordnung.

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