International: Forscher aus dem Ausland - Vorteile für hiesige Firmen

Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die "Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005" über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (sogenannte. Forscherrichtlinie) fristgerecht in nationales Recht umsetzt.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich nun in drei Schritte:

  1. Anerkennung als „Forschungseinrichtung“ (gilt auch für Unternehmen!) für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
  2. Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher;
  3. Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde.

Hat ein Forscher mit einer dafür anerkannten Einrichtung (Forschungsinstitut oder Forschung- und Entwicklung treibende Firma) eine wirksame Aufnahmevereinbarung abgeschlossen, prüft die Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde dann in der Regel lediglich, ob der Forscher die allgemeinen Voraussetzungen (Erfüllen der Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt etc.) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht statt.

Eine öffentliche oder private Einrichtung, die im Inland Forschung betreibt, kann auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten anerkannt werden. Für die Anerkennung als „Forschungseinrichtung“ ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig, bei dem der Antrag schriftlich zu stellen ist. Das Antragsformular und nähere Informationen finden Sie unter: www.bamf.de/forschungsaufenthalte

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