Nachrichten aus den Bioregionen: Verbandsklagerecht im Tierschutz im NRW

In Nordrhein-Westfalen hat die Grüne Landtagsfraktion einen heiß diskutierten Gesetzesentwurf zur Einführung eines Verbandsklagerechtes für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) vorgelegt.

Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) für Tierversuche mit allen Rechtbehelfen angegriffen werden kann. Dabei hätte es sich im gerichtlichen Verfahren hauptsächlich um die sog. Anfechtungsklage sowie die Verpflichtungsklage gehandelt (siehe § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Mit der Anfechtungsklage wird die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (z. B. Genehmigung, Erlaubnis, Anordnung, etc.) begehrt. Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger den Erlass eines (nicht erlassenen) Verwaltungsaktes. Dadurch wäre das Problem der Verzögerung der Genehmigung entstanden. Die Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). D. h. der Verwaltungsakt wird erst einmal "auf Eis" gelegt. Er kann seine regelnde Wirkung nicht entfalten und keiner kann aus ihm Rechte herleiten. Aufgrund der langen Verfahrensdauer bei den deutschen Verwaltungsgerichten (z. B. 14 Monate im Durchschnitt am VG Münster (Statistik 2008); zwei Jahre im Durchschnitt in Brandenburg (Statistik 2010)) wäre es im Einzelfall deshalb zu erheblichen Verzögerungen gekommen.

Auf massive Kritik von Forschern an Hochschulen und aus der Industrie wurde vom Referentenentwurf zum Kabinettsentwurf nachgebessert, um dieses Problem zu lösen. § 1 Abs. 1 Satz 2 TierschutzVMG NRW beschränkt nunmehr die statthaften Rechtsbehelfe gegen eine Tierversuchsgenehmigung (§ 8 Abs. 1 TierSchG) auf die Feststellungsklage. Die in § 43 VwGO geregelte Feststellungsklage ist auf das Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, gerichtet. Eine Verzögerung ist durch die Feststellungsklage nicht zu erwarten. Alle anderen Rechtsschutzmöglichkeiten sind nach der vorgesehenen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 TierschutzVMG NRW ausgeschlossen.

Der Entwurf für das Gesetz über das Verbandsklagerecht und die Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine wurde nach Diskussion in den Ministerien am 13.07.2011 dem Landtag zugestellt. Er wurde nach der ersten Lesung im Landtag am 21.07.2011 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - federführend -, an den Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie an den Rechtsausschuss überwiesen. Ob eine öffentliche Anhörung dazu geplant ist, ist bisher unklar.

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