Januar 2019
Stellungnahme: Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Mutagenese-Verfahren auf Arbeiten im geschlossenen System
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat BIO Deutschland am 20. Dezember 2018 um eine Stellungnahme zu folgendem Thema gebeten:
Am 25. Juli 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Organismen, deren Genom mithilfe neuer molekularer Techniken der Genomveränderung editiert wurde (z. B. von CRISPR/Cas-Verfahren), als genetisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der Europäischen Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu betrachten sind. Ob das Urteil auch auf den Umgang mit GVO in geschlossenen Systemen, also in Laboren, Produktionsstätten, Gewächshäusern oder Tierhaltungsanlagen anzuwenden ist, der durch die Europäische Richtlinie 2009/41/EG über den Umgang mit genetisch veränderten Mikroorganismen im geschlossenen System geregelt wird, wird zurzeit auf europäischer Ebene zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission diskutiert.
Konkret wurde folgende Frage gestellt: Hätte die Anwendung des EuGH-Urteils auf Genom-editierte Organismen im geschlossenen System für BIO Deutschland-Mitglieder negative Auswirkungen?
Nach Ansicht von BIO Deutschland sind die einschlägigen Regelungen in den beiden Richtlinien nicht kongruent, dennoch liegen der Wortlaut und insbesondere das jeweilige Regelungsziel der Vorschriften so eng beieinander, dass das EuGH-Urteil auch aus Gründen der Rechtskonformität auf die Richtlinie 2009/41/EG entsprechende Geltung ausüben muss.
Die Anwendung der Entscheidung des EuGH-Urteils im Kontext der Systemrichtlinie würde dazu führen, dass zwei genetisch identische Mikroorganismen, die im Zweifel sogar auf natürliche Weise entstehen können, unterschiedlich reguliert werden.
Wenn Mikroorganismen bei denen durch Genome-Editing Methoden Punktmutationen eingeführte wurden, als gentechnisch veränderter Organismus (GVM) gelten, hat dies Auswirkungen auf die Kennzeichnung. Eine Anwendung der Kennzeichnungsregeln (EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und „Ohne Gentechnik-Siegel“) auf diese GVM hat negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der Produkte und somit auf die Einführung von Innovationen.
Den Text der Stellungnahme finden Sie hier:
www.biodeutschland.org/…umgang-mit-genom-editierten-o.html