September 2016
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung
Ein lange geforderter Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften aus dem Bundesfinanzministerium lag BIO Deutschland Anfang September zur Stellungnahme vor. Der Entwurf korrigiert u. a. die vom Verband seit langem mit Nachdruck kritisierten Folgen der Unternehmenssteuerreform von 2008. Die damalige Reform hatte u. a. die sogenannte „Mantelkaufregelung“ im Körperschaftssteuergesetz (§8c KStG) und damit die Verlustvortragsregulierung verschärft. Deshalb verschlechterten sich die Rahmenbedingungen für die Eigenkapitalfinanzierung für innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weiter. BIO Deutschland hat zu dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf eine Stellungnahme beim Ministerium eingereicht, in der der Verband ausdrücklich begrüßt, dass die Bundesregierung das seit langem thematisierte Problem der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften regeln möchte.
Überträgt bisher ein Unternehmen mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals innerhalb von fünf Jahren, gehen die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichenen oder abgezogenen, negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) teilweise, u. U. sogar vollständig, unter.
Die forschenden Biotechnologieunternehmen in Deutschland, zumeist KMU, sind vielfach auf die Finanzierung durch Eigenkapital in Form von Venture Capital (VC) angewiesen. Besonders die biomedizinische Forschung im Bereich der Therapeutika-Entwicklung ist von einem sehr hohen Kapitalbedarf begleitet. Finanzierungsrunden privater Kapitalgeber gehen in Biotech-KMU regelmäßig mit einer Veränderung der Beteiligungsstruktur einher. Anteilseignerwechsel erfolgen zumeist in Größenordnungen von über 25 Prozent des gezeichneten Kapitals. Andererseits schreiben die Unternehmen wegen der hohen Entwicklungskosten Verluste, da viele forschende Biotech-Unternehmen zunächst keine Umsätze generieren und somit die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Sofern allein hierdurch bestehende steuerliche Verlustvorträge anteilig oder gar ganz untergehen, müssen private Kapitalgeber im Ergebnis aus der Substanz, d.h. dem Eigenkapital des jeweiligen Unternehmens, zu entrichtende Steuern mitfinanzieren. Hierdurch erhöht sich das unternehmerische Wagnis privater Kapitalgeber und es wird für junge Technologieunternehmen schwieriger, das zur Entwicklungs- und Wachstumsfinanzierung erforderliche Eigenkapital zu gewinnen.
Die aktuelle Regelung des § 8c KStG schränkt also die Möglichkeiten der Finanzierung von forschungsintensiven Biotech-KMU deutlich ein und stellt auch eine Benachteiligung gegenüber großen Konzernen dar. Mit der Einführung eines neuen § 8d KStG soll nun eine Möglichkeit geschaffen werden die nach § 8c KStG untergehenden Verluste in engen Grenzen zu erhalten. Vorausgesetzt ist u. a. ein unveränderter Geschäftsbetrieb seit mindestens drei Jahren bzw. seit Gründung, wenn diese weniger als drei Jahre zurückliegt. BIO Deutschland befürwortet die Einführung des § 8d KStG, dennoch wäre nach Ansicht des Verbandes eine Überarbeitung und Neufassung des § 8c KStG vorzuziehen. Hinzu kommt, dass es durch die so genannte Mindestbesteuerung im Fall von Ertragsspitzen durch Auslizenzierung auch bei anhaltender Verlustsituation weiterhin zu einer Substanzbesteuerung kommen kann.