Telefonkonferenz AG Schutzrechte und technische Verträge

In der Telefonkonferenz der AG Schutzrechte und technische Verträge am 3. April besprachen die AG-Experten mögliche Auswirkungen des am 29. März erklärten Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union auf das geplante einheitliche Patentgericht (UPC).

Nachdem Großbritannien trotz des Austritts die Umsetzung des Vertrags zum neuen UPC angekündigt hat, stellt sich u. a. die Frage, nach dem Sitz des Gerichts bzw. seiner einzelnen Kammern. Das UPC soll in der ersten Instanz aus einer Zentralkammer sowie Lokal- und Regionalkammern bestehen. Die Zentralkammer wird in Paris sitzen, zwei weitere Abteilungen sind in London (für Life Science) und München (für Maschinenbau) vorgesehen. Fraglich ist nun, ob auch nach dem geplanten Austritt Großbritanniens eine Abteilung der Zentralkammer in London verbleiben soll. Bedenken wurden insoweit geäußert, als bei einem gerichtlichen Verfahren in London neben einem europäischen Anwalt auch ein britischer Anwalt hinzugezogen werden müsste. Als mögliche Alternativen zu London kommen u. a. Mailand und Amsterdam in Betracht. Die AG-Experten bevorzugen mehrheitlich eine nördliche Jurisdiktion. Diskutiert wurde auch, ob sich BIO Deutschland in dieser Frage zu gegebener Zeit positionieren soll. Die AG wird allerdings zunächst die weitere Entwicklung abwarten. Großbritannien hat zwar schon den eigentlichen UPC-Vertrag, ein Begleitgesetz zur Umsetzung in nationale Regeln und das Protokoll zur vorläufigen Anwendung verabschiedet, doch die Ratifizierung eines Privilegien- und Immunitäten-Protokolls (PPI) verzögert sich derzeit noch.

Weiterhin diskutierten die Teilnehmer die Schaffung eines einheitlichen „supplementary protection certificates“ (SPC) beim EU-Patent. Durch den geplanten Austritt Großbritanniens aus der EU besteht die Möglichkeit, die damit verbundene Verzögerung bei der Umsetzung des Einheitspatents zu nutzen, um auch SPC`s mit einheitlicher Wirkung zu ermöglichen. Nach dem derzeitigen Stand der Verordnungen kann das EU-Einheitspatent lediglich mit nationalen Schutzzertifikaten verbunden werden. Diese müssen in jedem Mitgliedstaat einzeln beantragt und durchgesetzt werden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit.

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