Telefonkonferenz der AG Schutzrechte

Die Mitglieder der BIO Deutschland Arbeitsgruppe (AG) „Schutzrechte und technische Verträge“ besprachen Anfang Juli aktuelle Entwicklungen im Bereich des Patentrechts. Auf der Tagesordnung standen Forderung der Einführung einer Neuheitsschonfrist in Europa, Neuerungen im US-Patentrecht und verschiedene europäische Initiativen.

Zur Forderung der AG, eine Neuheitsschonfrist in Europa einzuführen, tauschten sich die Patentrechtsexperten zum Stand der Gespräche aus. Erfolgt sind die Gespräche mit den nationalen Verbänden der Pharma- und Biotechnologie-Industrie sowie erste Gespräche mit der Politik. Auch auf europäischer Ebene wurde das Thema bereits platziert. In den nächsten Monaten sind zudem weitere Gespräche mit den Ministerien, der Politik sowie auf europäischer Ebene geplant.

Zum US-Patentrecht berichteten AG-Mitglieder einerseits von der „Limelight“-Entscheidung des US-Supreme Court und dessen Auswirkungen auf Biotech-Patente und andererseits zu dem Entwurf neuer „Patent Eligibility Guidelines“ des US-Patentamtes (USPTO). In der „Limelight“-Entscheidung war streitig, ob eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, wenn fast alle Schritte eines fremden Verfahrenspatents von einem Anbieter nur der letzte Schritt von einem Nutzer durchgeführt werden, der nicht in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Anbieter steht. Der Supreme Court entschied, dass in diesem Fall das Verfahrenspatent nicht verletzt wird. Diese Entscheidung aus dem Bereich der Informationstechnologie könnte auch in der Biotechnologie Anwendung finden, da vor allem bei Diagnostik-Kits die Prozessschritte zwischen Anbieter und Endnutzer aufgeteilt werden.

Als Folge der Myriad-Entscheidung (siehe dazu BIO Deutschland Newsletter Juni 2013) hat das USPTO nun neue Verfahrensvorschriften entworfen und bis Ende Juli 2014 zur Konsultation gestellt. Die AG diskutierte diese Vorschriften und wird sich über die BIO an der Konsultation beteiligen.

Die Experten besprachen auch das Inkrafttreten der EU-Verordnung über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union. Diese ist zwar am 16. April 2014 veröffentlicht worden, tritt aber erst mit Inkrafttreten des Nagoya Protokolls selbst in Kraft. Nach Art. 33 des Protokolls tritt dieses erst neunzig Tage nach der 50. Ratifizierung/Anerkennung in Kraft. Die 50. Unterschrift erfolgte am 11.07.2014 durch die Schweiz. Damit treten das Protokoll und die EU-Verordnung am 9.10.2014 in Kraft.

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