November 2012
Verbändetreffen zu „Erprobungsrichtlinien neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“
Ende Oktober trafen sich verschiedene Verbände, die die Interessen von Medizinprodukteherstellern vertreten, in Berlin, um den Vorschlag des G-BA zu Änderungen seiner Verfahrensordnung zu bewerten.
Mit dem Beschluss vom 20. September 2012 zur „Änderung der Verfahrensordnung: Verfahren für Anträge und Richtlinien nach § 137e SGB V“ hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Ergänzung seiner Verfahrensordnung verabschiedet, um den durch das Versorgungsstrukturgesetz eingeführten § 137e des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) umzusetzen. § 137 e SGB V ermöglicht dem G-BA für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lassen, eine Richtlinie zur Erprobung zu beschließen. Antragsberechtigt für die Einleitung eines Erprobungsverfahrens sind – unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137 c SGB V – Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Die Teilnehmer stellten fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht in allen Teilen gesetzeskonform sind. Die Verbände beschlossen, das Gesundheitsministerium, welches die Rechtsaufsicht über den G-BA ausübt, über diese Umstände zu informieren.