Positionspapier der BIO Deutschland zum Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

10.12.2008

Der Wirtschaftsverband der deutschen Biotechnologiebranche, der Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland) warnt davor, die Anforderungen von Studien an Tieren zu Lasten insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen zu verschärfen, ohne dass dies zu nachweisbaren Verbesserungen für die Tiere führt.

Als Branchenverband vertreten wir die kleinen und mittleren Unternehmen der deutschen Biotechnologie. Ein Großteil unserer Mitglieder ist im Bereich der sog. "roten" (medizinischen) Biotechnologie aktiv, d.h. sie entwickeln Medikamente. Die Durchführung von Untersuchungen an Tieren ist aus Gründen der Patientensicherheit ein unverzichtbarer Teil der biomedizinischen Forschung, da etwa 70% aller schweren Nebenwirkungen neuer Arzneimittel nur durch derartige Versuche feststellbar sind. Die meisten dieser Untersuchungen werden von den Zulassungsbehörden vorgeschrieben. Wir setzen uns dafür ein, dass Studien an Tieren nur durchgeführt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unerlässlich sind, keine Alternativen bestehen und die Belastung der Tiere möglichst gering ausfällt. Zu dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) übersandten Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (TierVersRL-E) nehmen wir wie folgt Stellung.

  • In Art. 35 ff. TierVersRL-E ist eine differenziertere Ausgestaltung in Form von Genehmigungsvorbehalten und Anzeigepflichten entsprechend den geltenden deutschen Regelungen (Fünfter Abschnitt TierSchG) zwingend erforderlich.
  • In Art. 35 ff. TierVersRL-E sollte die Genehmigung statt für "Projekte" für "Untersuchung an Tieren" bzw. "Verfahren" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 TierVersRL-E erteilt werden. Da Versuche in (Gesamt-) Projekte eingebunden sind und es nur um die Genehmigung der Untersuchungen gehen kann, ist die Verwendung des Begriffes "Projekt" irreführend.
  • Die befristete Zulassung von Tierversuchspersonal in Art. 20 Abs. 3 TierVersRL-E verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten. Angesichts der Qualifikationsnachweispflicht des Personals bei der ersten Genehmigung bzw. bei Auftreten von Änderungen im Personalbereich ist eine solche Regelung insbesondere aus Sicht des innovativen Mittelstandes abzulehnen.
  • Art. 24 Abs. 2 TierVersRL-E muss für weitere fachlich-qualifizierte Personen geöffnet werden. Humanmediziner und Biologen (Fachrichtung Zoologie) mit Fachkenntnissen sind ebenfalls geeignet, die Funktion des Tierschutzbeauftragten wahrzunehmen.
  • Eine Ethikkommission in den Unternehmen (Art. 25 TierVersRL-E) und die damit verbundene doppelte Belastung der Arbeitnehmer trifft kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders hart. Diese Regelung würde zu einem Aufgabenzuwachs und zu einer Zunahme des Verwaltungsaufwandes führen, der zum Schutz der Tiere - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen Prüfung der ethischen Aspekte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – nicht notwendig ist.

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