Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)

27.06.2019

Forschung und Entwicklung sind für Deutschland Investitionen in die Zukunftsfähigkeit des Standortes. Nur durch konsequente Innovation bleibt die deutsche Wirtschaft stark und kann sich im internationalen Wettbe-werb durchsetzen. Neue Forschungsansätze sollten daher befördert werden. Eine Ergänzung der sehr guten Projektförderung um eine mehr in die Breite wirkende steuerliche Forschungsförderung ist sehr sinnvoll und im internationalen Innovationswettbewerb unerlässlich. Ein wesentliches Ziel sollte sein, die Innovatorenquote wieder anzuheben und mehr Unternehmen in die kontinuierliche Forschung und Entwicklung zu bringen.

Aus Sicht der BIO Deutschland müssen mit der steuerlichen Forschungsförderung gerade diejenigen erreicht werden, die derzeit geringe oder keine Investitionen in Innovationen tätigen. Dabei gilt es, in Deutschland eine Trendwende einzuläuten. Insbesondere kleinen und mitteständischen Unternehmen (KMU) müssen als Rückgrat der deutschen Wirtschaft zu mehr Innovationen motiviert werden. Denn nur so sichern wir diese für unsere Volkswirtschaft und generieren auch langfristig eine standortgebundene Wertschöpfung.

Den Ende Mai von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG-E) begrüßt BIO Deutschland, der Branchenverband der Biotechnologie in Deutschland, ausdrücklich.

Für die Verbesserung des FZulG-E fordert BIO Deutschland:

  • im Fall einer Forschungskooperation mit einem nicht antragsberechtigten Partner für KMU einen Ausnahmetatbestand zu schaffen, der es dem auftraggebenden KMU ermöglicht, die förderfähigen Leistungen des Kooperationspartners/ Auftragsforschungspartner in Ansatz zu bringen, wenn beim KMU keine eigenen förderfähigen Kosten im Sinne des § 3 FZulG-E vorliegen.
  • von der Regelung des § 3 Abs. 6 FZulG-E solche Unternehmen auszunehmen, die nur aufgrund der Finanzierung durch ein und denselben Investor als verbundene Unternehmen gelten.
  • In § 6 Abs. 2 FZulG-E die Wörter „geplante und“ zu ersetzen durch „geplante oder“, um die gewollte frühzeitige Bescheinigung vor Vorhabendurchführung zu ermöglichen.
  • sicher zu stellen, dass ein einheitliches Verständnis des Begriffes „Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben“ in § 8 Abs. 1 und 2 FZulG-E besteht.
  • in § 9 FZulG-E klarzustellen, dass die Forschungszulage auch und insbesondere in Verlustphasen ausgezahlt wird.

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