Stellungnahme der BIO Deutschland zum Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Kostenverordnung für die Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach dem Gendiagnostikgesetz

26.03.2010

Die Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland) begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Entwurf für eine Kostenverordnung für die Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach dem Gendiagnostikgesetz (Kostenverordnung Gendiagnostik-Kommission) eine klare und transparente Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Stellungnahmen der Gendiagnostikkommission nach §§ 16 Abs. 2 und 23 Abs. 5 Gendiagnostikgesetz (GenDG) schaffen will. Die Bandbreite der Fragestellungen und Informationen, die unter der Überschrift „genetische Untersuchungen"zusammenlaufen, gebietet jedoch im Einzelnen eine genauere Formulierung.

§ 24 Abs. 1 GenDG ermöglicht die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Deckung des durch die Stellungnahmen entstehenden Verwaltungsaufwandes. Im Verordnungsentwurf werden lediglich die Gebühren weiterbehandelt. Für die Auslagen ist keine Norm vorgesehen. Das die Auslagen in den Gebühren enthalten sind, wie es § 10 Abs. 1 S. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) ermöglicht, sollte in der Begründung festgehalten werden.

Hinsichtlich des Gebührenanfalls muss klar sein, in welchen Fällen durch die Anfrage eine oder mehrere Stellungnahmen mit den jeweiligen Gebühren ausgelöst werden.

Für die Gebührenberechnung wird auf die aktuellen Personalkostenansätze sowie Sachkostenpauschalen für die Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Bundesministeriums der Finanzen (z. Zt. Stand 12. Februar 2009) verwiesen. Ein Blick in diese ermöglicht nur dem geschulten Anwender die entstehenden Kosten für eine Stellungnahme vorherzusagen. Im Sinne von Vorhersehbarkeit und Transparenz sollte die Begründung hier genauer gefasst und insbesondere durch Beispielrechnungen ergänzt oder die Möglichkeit zur Einholung eines Kostenvoranschlages vorgesehen werden.

Hinsichtlich der Stellungnahmen für genetische Reihenuntersuchungen (§ 16 Abs.2 GenDG) bedarf es wegen des überragenden öffentlichen Interesses an diesen der Klarstellung, wer hierfür Gebührenschuldner ist und ob eine Gebührenbefreiung auf Antrag per se oder nur im Ausnahmefall erfolgt.

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