Stellungnahme der BIO Deutschland zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

12.07.2022

Seit vielen Jahren wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung diskutiert. In den letzten Jahrzehnten erfolgten viele gesetzliche Eingriffe, mit denen die Finanzierung sichergestellt werden sollte. Tatsächlich bleibt festzuhalten, dass ein nachhaltiger Effekt von wenigen dieser Maßnahmen konstatiert werden kann. Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein dynamisches System. Viele verschiedene Faktoren haben Einfluss auf die GKV-Finanzierung. Die Entwicklungen der letzten beiden Jahre beinhalten für die Finanzierung der Gesundheitsversorgung zudem pandemiebedingte Sondereffekte. Es bleibt aber festzuhalten, dass der Anteil der Arzneimittelausgaben, gemessen an allen GKV-Ausgaben seit Jahren konstant ist und dies trotz erheblichen medizinischen Fortschritts.

Durch Vorlage des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – RefE GKV-FinStG) soll die erwartete GKV-Finanzierungslücke adressiert und Maßnahmen eingeführt werden, um die Unterfinanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung aufzulösen. Dabei sollen die Lasten auf verschieden Schultern (Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, Krankenkassen, Leistungserbringerseite, (bio)pharmazeutischen Unternehmen u.a.) verteilt werden. Generell ist festzuhalten, dass die Vorschläge des RefE GKV-FinStG allein auf kurzfristige und kurzsichtige Kosteneinsparungen abzielen, durchdachte strukturelle Reformvorschläge mit nachhaltiger Wirkung fehlen gänzlich. Auch im Detail sind die vorgeschlagenen Regelungen

  • zur Absenkung der Schwelle, ab der Arzneimittel für seltene verpflichtet sind, ein Volldossier für die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V vorzulegen,
  • zur Einführung eines Kombinationsabschlages von pauschal 20 Prozent für alle Kombinationstherapien,
  • zur Verlängerung des Preismoratoriums für weitere vier Jahre,
  • zur Regelung von Erstattungspreisbildungen für Arzneimittel mit neuem Wirkstoffen und festgestelltem nicht quantifizierbaren bzw. geringem Zusatznutzen,
  • zur Rückwirkung der verhandelten Erstattungspreise ab dem siebten Monat nach erstmaligem Inverkehrbringen sowie
  • zum Vorschlag für eine Solidaritätsabgabe in 2023 und in 2024 für biopharmazeutische Unternehmen

nicht tragbar. Teilweise begegnen die Regelungsvorschläge verfassungsrechtlichen Bedenken.

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