Stellungnahme zum Antrag des Freistaates Bayern: Entschließung des Bundesrat zur Änderung des Gentechnikgesetzes

25.02.2011

Der Freistaat Bayern reichte zur Bundesratsdrucksache 46/11 einen Antrag zur Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Gentechnikgesetzes (GenTG) ein. Damit soll die Bundesregierung bei Verabschiedung des Antrages aufgefordert werden, eine Präzisierung des geltenden Gentechnikrechtes zu prüfen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass in der EU gentechnisch veränderte Organismen nur in dem zugelassenen Bereich Verwendung finden. Deshalb soll demjenigen, der konventionelles Saatgut in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringt, die Haftung für Eintrag von gentechnisch verändertem Saatgut auferlegt werden.

Die Biotechnologie-Industrie-Vereinigung Deutschland e. V., BIO Deutschland, begrüßt die Initiative des Freistaates Bayern, sich für mehr Rechtssicherheit innerhalb der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette bei Funden gentechnisch veränderter Organismen im konventionellen Saatgut einzusetzen.

Diese Ziele können jedoch einfacher und effektiver durch Umsetzung in einer bundeseinheitlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift erreicht werden, in der einheitliche Probenahme- und Messverfahren definiert und der Umfang von Maßnahmen bei nachgewiesenen gentechnisch veränderten Organismen festgelegt werden. Eine Ausweitung bestehender Haftungsregelungen sowie eine Änderung des Gentechnikgesetzes ist nicht notwendig. Die notwendige Rechtssicherheit für Züchter, Händler , Verarbeiter und Landwirte wird durch folgende Regelungen in der Verwaltungsvorschrift erreicht:

  • Etablierung verlässlicher Probenahme- und Nachweisverfahren für nicht in der EU zugelassene gentechnisch bearbeitete Organismen in Futtermitteln, Lebensmitteln und Saatgut
  • Bundeseinheitliche Definition von Probenahme, Analytik, Interpretation und Kommunikation der Ergebnisse
  • Verpflichtende Absicherung von Ergebnissen durch eine zweite (B) - Probe
  • Ein nachgewiesener Eintrag von mehr als 0,1% Spuren nicht in der EU zugelassene gentechnisch bearbeitete Organismen führt zum Vermarktungsausschluss der Charge
  • Festsetzung eines Schwellenwertes für Saatgut von 0,5% für Spuren von in der EU zum Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen
  • Festsetzung eines Schwellenwertes für Futtermittel und Lebensmittel von 0,9% für Spuren von in der EU sicherheitsbewerteten und zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen
  • Kennzeichnung entsprechender Partien bei Überschreitung der entsprechenden Schwellenwerte

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