Stellungnahme zum Antrag von Bündnis 90/Die Grünen: Biopatentrecht verändern
19.06.2009
Bündnis90 / Die Grünen reichten zur Bundestagsdrucksache 16/11604 einen Antrag zur Entschließung des Bundestages für eine Aufforderung an die Bundesregierung zur Verbesserung der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biopatentrichtlinie) ein.
Ziel dieses Antrages ist, u.a. die Erteilung von Patenten auf Gene nur in Verbindung mit einer konkreten Anwendung zu ermöglichen. Damit soll das Patent auf die konkrete Anwendung beschränkt blei-ben und nicht darüber hinaus Patentschutz entfalten. Eine solche Beschränkung würde dem Patent-system zuwiderlaufen. Das Patentsystem trägt der erfinderischen Leistung, einen neuen Stoff bzw. seine (erste) Funktion/Verwendung zu beschreiben, Rechnung, indem es dem Erfinder des Stoffes Stoffschutz gewährt und weitere neue Verwendungen des Stoffes als Verwendungspatente schützbar sind. Eine Einschränkung dieses Stoffschutzes auf bestimmte Verwendungen würde die Leistung des Erfinders nicht vollumfänglich würdigen. Ferner benachteiligt eine derartige Beschränkung insbesondere die biotechnologische Industrie sowie die akademischen Einrichtungen auf diesem Gebiet einseitig gegenüber anderen Industrien und Forschungsgebieten. Ein biotechnologischer Erfinder würde im Gegensatz zu einem Erfinder in anderen technischen Gebieten, in denen Stoffschutz weiterhin mög-lich ist, schlechter gestellt.
Patente auf bereits existierende Pflanzen und Tiere können nach der derzeitigen Rechtslage nicht erteilt werden. Die Erfindung ist per (Patent-)Gesetz klar von der Entdeckung abgegrenzt. Patente sind die Triebkraft für Innovationen. Ein Wegfall des Substanzschutzes für Erfindungen mit Genen würde die Biotech-Industrie sowie akademische Forschungseinrichtungen auf diesem Gebiet gegen-über anderen Technologiezweigen benachteiligen. Das würde zu weniger Investitionen in diesem Bereich und folglich zu weniger Fortschritt in der Medizin und der Lebenswissenschaften allgemein führen. Verfahren, die nur auf klassischen Züchtungsverfahren unter Ausnutzung von Kreuzung und Selektion beruhen, sind nicht patentfähig. Hier fehlt es an dem technischen Schritt, der erforderlich ist, um derartige Verfahren dem Patentschutz zugänglich zu machen. In klassischer Züchtung produzierte Tiere und Pflanzen sind per Definition nicht durch ein patentierbares Verfahren generiert worden und sind somit ebenfalls nicht patentierbar. Soweit Vermehrungsmaterial (Pflanze oder Tier) eingesetzt wird, das einem Patentschutz unterliegt, ist die damit erzeugte Folgegeneration in Händen des Landwirts per Landwirteprivileg ohnehin vom Patentschutz ausgenommen.
Der in der Tat derzeit unklare Rechtsbegriff "im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Tieren und Pflanzen" und damit die Ausgestaltung des erforderlichen, zusätzlich technischen Schrittes erfährt gerade in der "Broccoli-Entscheidung" Klärung, die nicht durch aufwändige und überflüssige Gesetzesinitiativen vorweggenommen werden sollte.
Insgesamt hat die Biopatentrichtlinie eine wertvolle Klärung für den Schutz biotechnologischer Erfin-dungen geschaffen. Sie bildet eine gute Grundlage, auf der die Rechtsprechung eine solide Entschei-dungspraxis entwickeln kann.
Es wird daher keine Notwendigkeit gesehen, die Gesetzeslage zu ändern. Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer soll abgewartet werden.