Stellungnahme zum Entwurf einer Mantelverordnung zur Novellierung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV-E)

12.07.2018

Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen“ (GenTSV-E) erfolgt die Neuordnung und Verbesserung der Lesbarkeit der GenTSV. Der Branchenverband der Biotechnologieunternehmen, die Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland), begrüßt ausdrücklich die Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit dem Ziel die Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im Labor- und Produktionsbereich, für Tierhaltungsräume und Gewächshäuser an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen.

Der vorliegende GenTSV-E ist grundsätzlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Außerdem nehmen durch die Überarbeitung die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der GenTSV und deren Anhänge zu. Die Untergliederung analog zur TRBA 100/120 an einigen Stellen (siehe Anhang II und IV) werden ebenso begrüßt und tragen zu einem besseren Überblick bei. An vielen Stellen werden im vorliegenden Entwurf Begrifflichkeiten präzisiert und an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst.

Einige Änderungen sind jedoch verbesserungswürdig. BIO Deutschland nimmt daher gezielt diese Punkte auf und

  • fordert das BMEL auf, zu erläutern, weshalb die Vektor-Empfänger-Systemen mit prokaryoten Zellen in der GenTSV-E ausgeschlossen werden. Der pauschale Ausschluss ist vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis nicht nachvollziehbar. BIO Deutschland fordert daher, die Beschränkung in der Neuformulierung aufzuheben und die Sicherheitsmaßnahmen des Anhangs II der GenTSV vollständig zu übernehmen.
    Damit würde auch die zweite Frage der kryptischen Übergangsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 GenTSV-E obsolet. Er kann gestrichen werden.
  • schlägt vor, § 17 Abs. 4 Satz 2 GenTSV-E derart zu ändern, dass auch die Möglichkeit einer „digitalen Unterweisung mit Erfolgskontrolle“ besteht. Durch die Ergänzung darf die mündliche Unterweisung nicht ausgeschlossen werden.
  • fordert § 28 Abs. 3 GenTSV-E so zu formulieren, dass nur begründete Anhaltspunkte die Anordnung zur Nachschulung auslösen und bei der Nachschulung die Möglichkeit besteht, diese nur hinsichtlich der Defizite des Projektleiters zu machen.

Grundsätzlich wirft die Initiative zur Novellierung der GenTSV die Frage auf, wieso dies vor der diskutierten Novellierung des Gentechnikgesetzes geschieht und nicht umgekehrt.

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