Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung – EAMIV

19.11.2018

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf für eine Verordnung über die Mindestanforderungen der Informationen nach § 73 Absatz 9 Satz 2 SGB V in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a Absatz 3a SGB V vorgelegt und um Stellungnahme gebeten. BIO Deutschland gibt im Folgenden gerne eine Einschätzung aus Branchensicht zum vorgelegten Entwurf. Biotechnologie ist Spitzentechnologie und ein Wachstumstreiber. Aus der Studie zur Gesundheitswirtschaftlichen Gesamtrechnung in Deutschland geht hervor, dass die Biotechnologiebranche ein überdurchschnittliches Wachstum und damit ein hohes Potenzial hat. Die Bruttowertschöpfung in der gesundheitsrelevanten Biotechnologie wird für 2016 auf 8,8 Mrd. Euro prognostiziert. Das Wachstum liegt bei 5,7 Prozent pro Jahr. Ebenso wächst der Anteil der Erwerbstätigen in der gesundheitsrelevanten Biotechnologie – aktuell bei rund 53 000 - um ca. vier Prozent pro Jahr. Die Biotechnologie trägt mittlerweile entscheidend zur Therapieentwicklung sowie zur Krankheitsdiagnostik bei. Der Anteil der Biotechnologie an der Gesamtwertschöpfung und wie schnell die Wertschöpfung der Biotechnologieindustrie wächst, belegen die Ergebnisse eindrücklich. Umso wichtiger ist es, die innovativen kleinen und mittleren Unternehmen als Grundlage dieser Bruttowertschöpfung mit den richtigen Rahmenbedingungen zu unterstützen.

Es ist zu begrüßen, Ärzte noch besser als bisher über den Nutzen und therapeutischen Stellenwert von Arzneimitteln zu informieren, so dass sie für jeden einzelnen Patienten aus medizinisch-therapeutischer Sicht begründete Therapieentscheidungen treffen können. Bei der Entwicklung eines transparenten, umfassenden Arztinformationssystems ist allerdings eine Vermischung von Arzneimittelinformation und Verordnungssteuerung zu vermeiden. Das Informationssystem darf nicht der Verordnungskontrolle und Kostensteuerung der Krankenkassen dienen und die ärztliche Therapiefreiheit einschränken.

Im konkreten Verordnungsentwurf zeigen sich Ansätze, die eine Verordnungssteuerung ermöglichen können.

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