Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

14.10.2016

Mittelständische Unternehmen, die in Innovationen investieren, schaffen hochwertige Arbeitsplätze. Insbeson-dere junge, forschende und innovierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind die zentrale Kraft für einen aktiven Strukturwandel, der die langfristige Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft sichert. Die Po-litik ist aufgefordert, ihre Entscheidungen über die Novellierung auch in dem Sinne nachhaltig zu treffen, dass sowohl die wirtschaftliche Diversität innerhalb Deutschlands als auch die Zukunftsfähigkeit der deutschen Bi-otechnologiebranche erhalten bleiben. Eine der größten Wirtschaftsmächte der Welt kann sich Technikfeind-lichkeit nicht leisten, weil sie sonst ihre eigene Industrie vom Fortschritt und damit von der Zukunft abschneidet. Der Weg zu Innovationen „made in Germany“ führt über die Anwendung – „used in Germany“ und „invented in Germany“ sind zwei Seiten einer Medaille. Die Translation und Anwendung macht aus einer wissenschaft-lichen Erkenntnis ein innovatives Produkt. Es ist eine bedrohliche Entwicklung für unsere Volkswirtschaft, dass seit 2012 keine gentechnisch veränderten Pflanzen mehr angebaut werden, und sogar die Feldversuche seit 2013 nicht mehr in Deutschland stattfinden.
Der Wirtschaftsverband der Biotechnologiebranche, der Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e.V. (BIO Deutschland):

  • fordert, die Einfügung des Begriffs der synthetischen Biologie in § 4 GenTG zu streichen. Diese Art der Sachkenntnis ist bereits nach dem jetzigen Verständnis von der Norm erfasst („Mikrobiologie“, „Zellbi-ologie“ bzw. „Genetik“)
  • empfiehlt, die Änderung zu streichen, um Missverständnisse über die Reichweite der Aufgaben der ZKBS zu vermeiden. Alternativ könnte der Begriff „technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften“ verwendet werden.
  • fordert, die §§ 16f, 16g und 16i zu streichen, da sie erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken be-gegnen (Art. 30 und Art. 83 ff. GG).

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