Stellungnahme zur „Regelungsidee zum Profiling“ des Bundesministeriums des Innern im Rahmen der Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

02.09.2015

Der Schutz der EU-Bürger vor unberechtigtem Umgang mit ihren Daten stellt im digitalen Zeitalter eine vordringliche Aufgabe des EU-Gesetzgebers dar. Dies zeigt sich auch daran, dass der Schutz personenbezogener Daten in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert wurde. Wie aber bereits der Titel des Entwurfs für die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (nachfolgend „DSGVO“) ausdrücklich festlegt, ist der Schutz personenbezogener Daten nicht grenzenlos zu gewährleisten. Vielmehr verfolgt der Entwurf für die DSGVO über die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten hinaus auch noch ein weiteres Ziel: die Gewährleistung des freien Datenverkehrs. Dies ist Ausfluss gleich mehrerer Grundrechte, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend „Grundrechte-Charta“) geschützt werden, insbesondere des Grundrechts auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16, der Informationsfreiheit nach Art. 11 und der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13. Mithin ist es die Aufgabe der DSGVO, diese teilweise nicht parallel laufenden Ziele zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen.

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