Sicherung der Fachkräfte

Bei der forschungsintensiven Biotechnologie sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fachwissen ein entscheidender Baustein für den Erfolg eines Unternehmens. Daher sind beispielsweise Mitarbeiterkapitalbeteiligungen für biotechnologische Gründerinnen und Gründer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer sowohl eine Maßnahme qualifizierte „Köpfe“ anzuziehen und im Unternehmen zu halten. Es gibt den Unternehmen aber gleichzeitig die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden an der Entwicklung des Unternehmens teilhaben zu lassen und dadurch eine direkte Identifikation mit dem Unternehmen zu erreichen. Bei den Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung sind wir in Deutschland noch längst nicht auf dem internationalen Niveau. Die von der Bundesregierung angestoßenen Änderungen mit dem sich aktuell in der Gesetzgebung befindenden Fondsstandortgesetz greifen bisher leider viel zu kurz. Es besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf bei den Themen „keine Besteuerung von dry income“, „Zeitpunkt der Versteuerung“ und „Anwendungsbereich“ der Regelung.

Das Fondsstandortgesetz sieht eine Versteuerung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs, sondern bei Eintreten verschiedener Ereignisse oder spätestens nach Ablauf von zehn Jahren vor. Wenn aber nach zehn Jahren aus der Mitarbeiterkapitalbeteiligung keine Erlöse fließen, spricht man von einer Besteuerung des dry income. Wie bereits erwähnt, ist die bspw. die Therapieentwicklung langwierig und mit hohem Kapitaleinsatz und Aufwand verbunden. Entwicklungsprojekte laufen oft länger als 10 Jahre. Aufgrund der eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten (zumeist ist nur Venture Kapital eine Option) verlängern sich insbesondere Therapieinnovationsentwicklungen in Deutschland. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ihre Beteiligungen aber erst veräußern (wollen), wenn ein Erfolg des Unternehmens/des Projektes und damit auch ein Gewinn aus der Beteiligung in Aussicht steht. In den späten Entwicklungsphasen (klinische Prüfungen der Phasen II und III) ist es durchaus normal, dass die Unternehmensbewertung je nachdem, wie das Zwischenergebnisaus den klinischen Prüfungen ausfällt, stark schwankt. Sollte in diese Phase das Ende der Zehn-Jahresfrist fallen, würden Mitarbeitende gezwungen ihre Anteile - zumindest anteilig - unter Wert zu verkaufen, wenn sie die Steuern nicht anderweitig ausgleichen können. Der Regelung im Fondsstandortgesetz liegt demnach eine gewisse Unberechenbarkeit zugrunde, die den Zielen dieser Neuregelung deutlich entgegensteht.

Zudem privilegiert das Fondsstandortgesetz nur tatsächliche Kapitalbeteiligungen. Um ausreichend attraktiv für Biotech-KMU zu sein, sollten auch die im internationalen Kontext sehr verbreiteten, erst zu einem späteren Zeitpunkt ausübbaren Anteilsoptionen sowie nicht nur direkte, sondern auch indirekte Beteiligungsformen, z.B. über sog. Pool-Instrumente einbezogen werden.

Die Bundesregierung wollte mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) 2021 die Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte insb. für Startups sichern. Mit dem FoStoG soll eine Förderung innovativer Beteiligungsformen und eine stärkere Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Produktivkapital der Volkswirtschaft erreicht werden. Die Umsetzung erfolgt leider nicht konsequent diesem Ziel, lesen Sie die BIO Deutschland-Stellungnahme zum FoStoG hier.